Anwaltliche Tätigkeiten

  • Erbrecht
  • Übernahme von Testamentsvollstreckungen, Nachlasspflegschaften und -verwaltungen
  • Erb-/Nachlassauseinandersetzungen
  • Erbrechtliche Rechtsstreitigkeiten, im Rahmen derer der Nachweis der Testierunfähigkeit oder auch der Testierfähigkeit erforderlich ist
  • Betreuungsrecht/Vormundschaftsrecht
  • Vertretung in Verfahren zur Aufhebung oder Einleitung einer Betreuung oder zur Herbeiführung eines Betreuerwechsels
  • zivilrechtliches und öffentlich-rechtliches Unter- bringungsrecht (Freiheitsentziehungverfahren oder Zwangsbehandlungen)
  • Übernahme von Betreuungsvollmachten oder Geschäftsbesorgungsverträgen zur Vermeidung von gerichtlichen Betreuerbestellungen
  • Übernahme von Pflegschaften und Betreuungen aufgrund gerichtlicher Bestellung
  • Vermögensauseinandersetzungen, auch unter Einschluss betreuungsrechtlicher Konstellationen
  • Zivilrechtstreitigkeiten, die in Zusammenhang mit Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit eines Beteiligten stehen (z. B. Klage auf Geltendmachung der Nichtigkeit eines Grundstückskaufvertrages infolge unerkannter Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten)
  • Immobilienrecht

ERBRECHT

Das Erbrecht beinhaltet als Ausprägung des durch das Grundgesetz in Artikel 14 geschützte Recht zum Einen, Verfügungen über das Eigentum oder andere veräußerbare Rechte im Hinblick auf den eigenen Tod hin zu treffen.  Es regelt aber auch die Rechte desjenigen, der selbst begünstigt wird. Es geht also um die Rechts- und Vermögensnachfolge eines Erblassers auf andere Personen.

Dabei kommt das gesetzliche Erbrecht zum Tragen, wenn keine Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung, Erbvertrag) getroffen wurde, wenn dessen Anwendung ausdrücklich angeordnet wurde oder eine Verfügung von Todes wegen unwirksam ist, z. B. wegen Testierunfähigkeit des Erblassers. Nach den gesetzlichen Regelungen geht das Vermögen/der Nachlass auf einen oder mehrere Erben über, und zwar auf die nächsten Verwandten sowie den Ehegatten.

Soll die Erbfolge anderweitig gestaltet werden, ist eine Regelung durch eine Verfügung von Todes wegen erforderlich. Durch ein Testament kann geregelt werden, was mit dem Vermögen des Erblassers nach dem Tode geschehen soll.

Vor dem Hintergrund meiner jahrzehntelangen Erfahrung als Berufsbetreuer/-(Nachlass-)Pfleger bin ich insbesondere auch in der Lage, Fälle an der Schnittstelle Erbrecht/ Betreuungsrechtzu bearbeiten. Dabei geht es etwa um Sachverhalte, im Rahmen derer ein Betreuter – möglicherweise im Zustand der Testierunfähigkeit – ein Testament errichtet hat. Oder es soll ein gemeinschaftliches Testament/ein Erbvertrag widerrufenwerden, der andere Ehegatte ist jedoch geschäftsunfähig.

PFLICHTTEIL

Der Erblasser kann im Rahmen seiner Testierfreiheit seine nächsten Angehörigen übergehen, indem er andere Personen als Erben einsetzt. Das Pflichteilsrecht garantiert den nächsten Angehörigen des Erblassers, also z. B. seinem Ehepartner oder Kindern, ein gesetzliches Geldvermächtnis in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Es können daneben sog. Pflichtteilsergänzungs-ansprüche entstehen, die die Nachlassbeteiligung des Pflichtteilsberechtigten für den Fall sichern, dass der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen vornimmt, die den Nachlass wertmäßig schmälern.

Als Fachanwalt für Erbrecht verfolge ich Ihre pflichtteilsrechtlichen Ansprüche. Sofern Sie als Erbe von seiten eines Pflichtteilsberechtigten – z. B. auch auf Auskunftserteilungbzgl. des Nachlasswertes oder ergänzungspflichtiger Schenkungen – in Anspruch genommen werden, prüfe ich die Berechtigung und erhebe ggfs. die entsprechenden Einwendungen zur Abwehr ggfs. unberechtigter Pflichtteilsansprüche.

DAS TESTAMENT

„Was, ein Testament soll ich machen? Noch bin ich nicht tot!“

Das war die (mit einem gewissen Augenzwinkern) begleitete Äußerung einer Dame, die mich einmal zur Beratung aufgesucht hatte. Aber mal im Ernst: Für ein Testament ist es grundsätzlich nie zu früh, vor allem, wenn ein gewisses Vermögen vorhanden ist und man dieses nicht im Rahmen der gesetzlichen Erbfolgeübergehen lassen will. So ist es völlig verständlich, wenn derEhemann seine Ehefrau zur Alleinerbin einsetzen will, um ihre Versorgung und Unabhängigkeit zu gewährleisten, ohne dass die Kinder hier als Miterben mitbestimmen und entscheiden können.

Auch unter erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkten ist es – gerade bei Vermögenswerten oberhalb der steuerlichen Freibeträge – in vielen Fällen geradezu geboten, eine auf den individuellen Fall zugeschnittene Verfügung von Todes wegen zu gestalten.

Dies kann in Form eines Einzeltestamentes, eines gemeinschaftlichen bzw. Berliner Testaments (unter Ehegatten) oder eines Erbvertrages (auch unter nicht Verheirateten) erfolgen.

Die vielfältigen Fragestellungen lassen sich in einemBeratungsgespräch klären. Dies ist vielfach der erste Schritt, für sich und seine Angehörigen eine rechtlich beruhigende Situation zu schaffen.