Honorare
Meine Beratungsleistungen sollen stets vorhersehbar und transparent sein. Nachstehend stelle ich deshalb die bei mir üblichen Abrechnungsmethoden dar.
Gesetzliche Regelung
Gesetzlich vorgesehen ist bei allen deutschen Rechtsanwälten eine Abrechnung auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Die danach zu berechnenden Gebühren richten sich hauptsächlich nach der Höhe des Gegenstandswertes, das heißt nach der Höhe des wirtschaftlichen Interesses, zum Beispiel der Forderungshöhe sowie nach den so genannten Rahmengebühren. Es können zusätzlich individuelle Vereinbarungen getroffen werden, die allerdings die gesetzlichen Gebühren nicht unterschreiten dürfen.
Erfolgsabhängige Vereinbarungen sind nach § 49b Abs. 2 S. 1 BRAO grundsätzlich unzulässig.
Zeitaufwandsbezogene Vergütungsvereinbarung
In geeigneten Fällen schließe ich eine Vergütungsvereinbarung ab, bei der die anwaltliche Tätigkeit nach dem tatsächlichen zeitlichen Aufwand honoriert wird. In Abhängigkeit unter anderem vom Schwierigkeitsgrad und dem Haftungsrisiko vereinbare ich im Regelfall einen Stundensatz von 250,00 bis 300,00 EUR. Die Geltendmachung der mindestens entstandenen gesetzlichen Gebühren bleibt jeweils vorbehalten. Eine regelmäßige zeitnahe Abrechnung gewährleistet dabei die Transparenz und Prüfbarkeit der entstehenden Kosten.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in gerichtlichen Verfahren Vergütungsvereinbarungen nicht getroffen werden dürfen, die zu einer Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren führen würde (§ 49b BRAO).
Pauschale Vergütungsvereinbarung
Vor allem für langfristige Mandatsbeziehungen mit regelmäßigem und kurzfristigem Beratungsbedarf empfiehlt sich der Abschluss eines Beratungsvertrages mit der Vereinbarung einer monatlichen Grundpauschale, die je nach Bedarf ein Basishonorar von mindestens 350 EUR vorsieht. Die Honorare aus Beratungsverträgen werden monatlich abgerechnet, sodass auch hier die Transparenz und Kostenkontrolle sicher gestellt ist.
Zu den individuell vereinbarten Vergütungen werden die gesetzliche Umsatzsteuer sowie ggfs. Auslagen hinzugerechnet.
Außergerichtliche Tätigkeit
Für den Bereich der außergerichtlichen Beratung sind seit dem 1. Juli 2006 keine gesetzlichen Gebühren mehr geregelt. Stattdessen legt der Gesetzgeber in § 34 RVG fest, dass für die außergerichtliche Beratung, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll. Wird keine Vereinbarung getroffen, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts bzw., wenn der Mandant Verbraucher ist, für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens eine Gebühr in Höhe von jeweils höchstens 250,00 Euro, für das Erstberatungsgespräch in Höhe von höchstens 190,00 Euro.
Die außergerichtliche Vertretung richtet sich nach den VV 2400ff. Der Gebührenrahmen beträgt 0,5 bis 2,5. Eine höhere Gebühr als 1,3 darf berechnet werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig ist.
Bei einer außergerichtlichen Einigung beträgt die Einigungsgebühr nach VV 1000 1,5. Eine Einigung liegt vor, wenn durch das Mitwirken des Rechtsanwalts ein Vertrag geschlossen wird, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beigelegt wird.
(Zivil-) Gerichtliche Vertretung
Bei der gerichtlichen Vertretung durch einen Rechtsanwalt fallen in der Regel eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr nach den Nummern 3100ff VV RVG an. Im gerichtlichen Verfahren beträgt die Verfahrensgebühr 1,3 und die Terminsgebühr 1,2, sodass in der Regel 2,5 Gebühren entstehen. Im Berufungs- und Revisionsverfahren erhöhen sich die Gebühren.
Einigen sich die Parteien, nachdem ein Rechtsstreit anhängig geworden ist, beträgt die Einigungsgebühr 1,0.
Straf- und Bußgeldsachen (Ordnungswidrigkeiten)
Strafsachen sind in Teil 4, Bußgeldsachen in Teil 5 des VV geregelt. Es entstehen immer die Grundgebühr für das erste Einarbeiten in den Sachverhalt, ferner jeweils eine Verfahrens- und ggf. eine Terminsgebühr im Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren.
ERBRECHT
Das Erbrecht beinhaltet als Ausprägung des durch das Grundgesetz in Artikel 14 geschützte Recht zum Einen, Verfügungen über das Eigentum oder andere veräußerbare Rechte im Hinblick auf den eigenen Tod hin zu treffen. Es regelt aber auch die Rechte desjenigen, der selbst begünstigt wird. Es geht also um die Rechts- und Vermögensnachfolge eines Erblassers auf andere Personen.
BETREUUNGS- & VORMUNDSCHAFTSRECHT
In der Bundesrepublik Deutschland werden jährlich tausende von Betreuungen auf der Grundlage des Betreuungsgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuches eingeleitet.
Jeden von uns kann es ganz unerwartet und unvorbereitet treffen:
Durch Unfall oder eine schwere Erkrankung ist man plötzlich nicht mehr in der Lage, für sich selbst zu sorgen und seine persönlichen Angelegenheiten zu erledigen. Wer kümmert sich dann um diese Angelegenheiten und die persönlichen Bedürfnisse?